Zeiterfassung

HIer kommt der Beschreibungstext

Besonders geeignet für

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (September 2022)


Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus September 2022 besteht für alle Unternehmen, unabhängig von deren Größe und Mitarbeiterzahl, die Pflicht, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Damit folgt es dem Urteil des EuGH aus Mai 2019 und setzt es in Landesrecht um. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag seitens des Bundesarbeitsministeriums mit detaillierten Vorgaben für die Umsetzung wird im ersten Quartal 2023 erwartet.

Das geforderte Zeiterfassungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:
  • Objektiv
  • Verlässlich
  • Zugänglich

Begründet wird die Pflicht zur Zeiterfassung übrigens von den Richtern des Bundesarbeitsgerichts mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Die Zeiterfassung diene demnach ausdrücklich dem gesundheitlichen Schutz der Angestellten, nicht zu deren Überwachung. Das betrifft vor allem das Arbeiten im Home Office: Sofern Mitarbeiter von zu Hause aus Zugriff auf ein Zeiterfassungssystem haben (System muss “zugänglich” sein) werden die Vorgaben von EuGH und BAG erfüllt.

Welche Chancen ergeben sich aus der Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems?

Unumstritten bedeutet das BAG-Urteil erst einmal Aufwand für Unternehmen. Das passende Zeiterfassungssystem zu finden und einzuführen, benötigt Zeit und Budget. Langfristig positiv wird es sich auswirken, weil ein digitales Zeiterfassungssystem Papierkram und manuelle Excellisten ersetzt. Es rechnet Überstunden automatisch aus und erfasst Krankheits- und Urlaubstage auf übersichtliche Art und Weise. Ein digitales Zeiterfassungssystem senkt die Fehlerquote bei Erfassung und späteren Zeiten-Berechnungen und eröffnet Zeiteinsparungen in der HR-Abteilung für wichtige strategische Aufgaben wie z. B. der Personalentwicklung.
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